Man darf kino.to ansehen -und es ist legal?!
19.05.2011
16:34:51 Uhr3344 Aufrufe
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Noch nicht bewertet
Ich weiß man redet viel davon...
Mir stellt sich derzeit die Frage, ob man sowas wirklich darf. Ich hab einen Beitrag inkusive eines Anwaltsstatements (Video) gefunden, bei dem selbst der ANwalt davon soricht, dass kino.to für uns "Anschauer" legal ist. Wie kann denn sowas sein und vor allem hat hier shcon jemand strafrechtliche Konsequenzen daraus gezogen und kann vielleicht das Gegenteil beweisen? Mich interessiert dieses Thema sehr, vor allem die rechtlichen Aspekte und eure Meinung ist mir wichtig!
Falls jemand sich auch dieses Video mal ansehen möchte
http://www.computerhilfen.de/hilfen-2-242 ...
Falls jemand sich auch dieses Video mal ansehen möchte
http://www.computerhilfen.de/hilfen-2-242 ...
H41mSh1C0R schreibt am 19.05.2011 um 16:44:16 Uhr
Dir auch kein Hallo,
Wie immer dürfen wir hier keine Rechtsauskunft geben, frage dazu den RA deines Vertrauens.
Zum Hintergrund:
Wenn ein Hoster die IPs der "Zuschauer" fleissig mitloggt und dann an jemanden weiterreicht der diese zum Abmahnen benutzt, kann es dir schon passieren das du Post bekommst.
Meiner Auffassung nach ist das anschauen NICHT LEGAL, da der Film auch wenn nur als Stream auf deinen Rechner geladen wird und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Auf "Privatkopie" kann man sich auch nicht rausreden, da dies eine Kopie aus offentsichtlich illegaler Quelle ist.
Dir auch kein VG
Wie immer dürfen wir hier keine Rechtsauskunft geben, frage dazu den RA deines Vertrauens.
Zum Hintergrund:
Wenn ein Hoster die IPs der "Zuschauer" fleissig mitloggt und dann an jemanden weiterreicht der diese zum Abmahnen benutzt, kann es dir schon passieren das du Post bekommst.
Meiner Auffassung nach ist das anschauen NICHT LEGAL, da der Film auch wenn nur als Stream auf deinen Rechner geladen wird und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Auf "Privatkopie" kann man sich auch nicht rausreden, da dies eine Kopie aus offentsichtlich illegaler Quelle ist.
Dir auch kein VG
TsukiSan schreibt am 19.05.2011 um 16:45:34 Uhr
vor allem die rechtlichen Aspekte und eure Meinung ist mir wichtig!
rechtliche Aspekte sind hier im Forum fehl am Platz. Meinungen dagegen sehr offen!Was du dir anschaust - dagegen kann wohl kaum jemand etwas haben und wird das prüfen.
Anschauen kann ich mir vieles. Ob das jetzt auf kino.to liegt oder Youtube oder sonst wo.
Ich kann auch öffentlich/rechtlich bei meiner Verwandtschaft schauen, ohne das die dafür mehr als ihre monatlichen
GEZ-Gebühren bezahlen müssen.
Ob Seiten wie kino.to rechtens sind, dass weiß meist nur ein Anwalt! Wir hier nicht so verbindlich
Gruss
Tsuki
Taramur schreibt am 19.05.2011 um 21:32:32 Uhr
Hallo,
ich schätze kino.to ist (noch) Grauzone.
Meine persönliche Meinung: Das Herunterladen von Filmen ist strafbar. Nun sagen einige das kino.to ja nur streamt und man deswegen den Film ja nicht runter lädt.
Das ist m. E. Auslegungssache, denn auch beim Streamen werden Daten local zwischengespeichert. Wer will kann daraus dem Nutzer von kino.to und Co. einen Strick drehen.
Grüße
Taramur
ich schätze kino.to ist (noch) Grauzone.
Meine persönliche Meinung: Das Herunterladen von Filmen ist strafbar. Nun sagen einige das kino.to ja nur streamt und man deswegen den Film ja nicht runter lädt.
Das ist m. E. Auslegungssache, denn auch beim Streamen werden Daten local zwischengespeichert. Wer will kann daraus dem Nutzer von kino.to und Co. einen Strick drehen.
Grüße
Taramur
Xaero1982 schreibt am 19.05.2011 um 21:44:37 Uhr
Hallo Zusammen,
ich glaube ihr missversteht da was mit Rechtsberatung und rechtlichen Aspekten
Richtig ist, dass hier und auch in keinem anderen "normalem" Forum eine Rechtberatung stattfinden darf.
Falsch ist natürlich, dass man gar nichts rechtliches sagen kann und so legt ihr das hier scheinbar aus.
Auch rechtliche Aspekte können problemlos bei dieser Frage erörtert werden.
Letztlich kann man sich darüber streiten, ob es wie Taramur sagt, eine Grauzone ist oder aber wie der H41mSh1C0R schreibt, dass bereits das temporäre Zwischenspeichern aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle wie kino.to, illegal ist.
Noch hat mWn. die Rspr. nicht eindeutig Stellung dazu genommen.
Aber hier mal was lesenswertes: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Ki ...
Weitere Provider werden sicher bald folgen "müssen".
VG
ich glaube ihr missversteht da was mit Rechtsberatung und rechtlichen Aspekten
Richtig ist, dass hier und auch in keinem anderen "normalem" Forum eine Rechtberatung stattfinden darf.
Falsch ist natürlich, dass man gar nichts rechtliches sagen kann und so legt ihr das hier scheinbar aus.
Auch rechtliche Aspekte können problemlos bei dieser Frage erörtert werden.
Letztlich kann man sich darüber streiten, ob es wie Taramur sagt, eine Grauzone ist oder aber wie der H41mSh1C0R schreibt, dass bereits das temporäre Zwischenspeichern aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle wie kino.to, illegal ist.
Noch hat mWn. die Rspr. nicht eindeutig Stellung dazu genommen.
Aber hier mal was lesenswertes: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Ki ...
Weitere Provider werden sicher bald folgen "müssen".
VG
Lochkartenstanzer schreibt am 19.05.2011 um 23:27:40 Uhr
Meine persönlihce Meinung:
Solange man nur anschaut und den stream mit irgendwelchen Tools mitschneidet ist das legal. IIRC zählt das puffern zur Darstellung von Video- und Audiostreams explizit nicht als Kopie die zur Urheberrechtsverletzujgn führt, genauso wie backups oder Kopien im Arbeitsspeicher die von Software angefertigt werden (Programme müssen ja in den Arbeitsspeicher geladen werden, um ausgeführt zu werden) nicht als Verletztung des Urheberrechts angesehen werden.
Aber, ianal, und daher seid ihr im Fall des Falles auf euch udn euren Anwalt gestellt.
lks
Solange man nur anschaut und den stream mit irgendwelchen Tools mitschneidet ist das legal. IIRC zählt das puffern zur Darstellung von Video- und Audiostreams explizit nicht als Kopie die zur Urheberrechtsverletzujgn führt, genauso wie backups oder Kopien im Arbeitsspeicher die von Software angefertigt werden (Programme müssen ja in den Arbeitsspeicher geladen werden, um ausgeführt zu werden) nicht als Verletztung des Urheberrechts angesehen werden.
Aber, ianal, und daher seid ihr im Fall des Falles auf euch udn euren Anwalt gestellt.
lks
H41mSh1C0R schreibt am 20.05.2011 um 08:24:34 Uhr
Kino.to selber hostet ja KEINE illegalen Quellen. Sondern verwaltet nur Links zu diesen Quellen. Somit ist das "ansehen" dieser Seite durchaus legal.
Auch kann man beim anschauen von Streams (wo die Daten bei OCH liegen) die Streams wegspeichern. Stichwort: FastVideoDownloader oder ähnliche Plugins.
Allein das anschauen erzeugt eine "temp" Kopie die nach beenden des Browser im idealfall auch entfernt wird. In beiden Fällen wurde eine Kopie von einer nicht legalen Quelle erzeugt.
Denke es wird genügend Rechtsverdreher geben die daraus den perfekten Strick klöppeln. xD
Nur um überhaupt mit dem Strick anfangen zu können, bräuchten die RA die IPs der schwarzseher.
Das sollte die erste große Hürde darstellen, da die OCH die die Streams bereitsstellen alle Naselang wechseln und natürlich nicht in Deutschland beheimatet sind.
vg
Auch kann man beim anschauen von Streams (wo die Daten bei OCH liegen) die Streams wegspeichern. Stichwort: FastVideoDownloader oder ähnliche Plugins.
Allein das anschauen erzeugt eine "temp" Kopie die nach beenden des Browser im idealfall auch entfernt wird. In beiden Fällen wurde eine Kopie von einer nicht legalen Quelle erzeugt.
Denke es wird genügend Rechtsverdreher geben die daraus den perfekten Strick klöppeln. xD
Nur um überhaupt mit dem Strick anfangen zu können, bräuchten die RA die IPs der schwarzseher.
Das sollte die erste große Hürde darstellen, da die OCH die die Streams bereitsstellen alle Naselang wechseln und natürlich nicht in Deutschland beheimatet sind.
vg
Xaero1982 schreibt am 20.05.2011 um 09:01:11 Uhr
Hi Eazy,
nicht nur das Verbreiten ist verboten, auch die Vervielfältigung ist illegal.
"Nach § 53 I 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines geschützten Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht (ins Netz gestellt) wurde und dass die Kopien keinem Erwerbszweck dienen." (Rehbinder, 15. Aufl. § 33. Rn. 440)
Du vervielfältigst das heruntergeladene Werk (Film etc) dadurch, dass sie temporär auf deiner Festplatte gespeichert wird.
VG
nicht nur das Verbreiten ist verboten, auch die Vervielfältigung ist illegal.
"Nach § 53 I 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines geschützten Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht (ins Netz gestellt) wurde und dass die Kopien keinem Erwerbszweck dienen." (Rehbinder, 15. Aufl. § 33. Rn. 440)
Du vervielfältigst das heruntergeladene Werk (Film etc) dadurch, dass sie temporär auf deiner Festplatte gespeichert wird.
VG
Snowman25 schreibt am 23.05.2011 um 10:39:19 Uhr
Hallo
Das sagen viele Rechtssprechungen aber wieder anders. Wo eben die temporäre Speicherung keiner Kopie gleich kommt, da diese temp. Speicherung eben nur für die Verarbeitung verwendet wird, und danach automatisch wieder gelöscht wird.
Sollte nun das Programm, welches Stream o.ä. verwaltet/anzeigt, Die Datei nicht löschen, so ist sie auch nicht temporär und stellt somit eine vollwertige Kopie da.
Die Gerichte sind sich selbst nicht ganz einig, was denn jetzt eine Kopie ist, und was nicht. Insofern lässt sich darüber streiten.
Gruß
Snow
Zitat von Xaero1982:
Du vervielfältigst das heruntergeladene Werk (Film etc) dadurch, dass sie temporär auf deiner Festplatte gespeichert
wird.
Du vervielfältigst das heruntergeladene Werk (Film etc) dadurch, dass sie temporär auf deiner Festplatte gespeichert
wird.
Das sagen viele Rechtssprechungen aber wieder anders. Wo eben die temporäre Speicherung keiner Kopie gleich kommt, da diese temp. Speicherung eben nur für die Verarbeitung verwendet wird, und danach automatisch wieder gelöscht wird.
Sollte nun das Programm, welches Stream o.ä. verwaltet/anzeigt, Die Datei nicht löschen, so ist sie auch nicht temporär und stellt somit eine vollwertige Kopie da.
Die Gerichte sind sich selbst nicht ganz einig, was denn jetzt eine Kopie ist, und was nicht. Insofern lässt sich darüber streiten.
Gruß
Snow
C.R.S. schreibt am 27.05.2011 um 05:05:28 Uhr
Snowmans Darstellung trifft im Wesentlichen zu; es geht dabei um die Anwendbarkeit von § 44a Nr. 1 UrhG, im Detail nachzulesen z.B. bei Fangerow/Schulz in GRUR 2010 Heft 8, 677 - 682. Ausführlichere Darstellungen dazu werden offenbar gelöscht, warum auch immer.
Grüße
Richard
Grüße
Richard
Xaero1982 schreibt am 27.05.2011 um 07:51:13 Uhr
Zitat von C.R.S.:
Snowmans Darstellung trifft im Wesentlichen zu; es geht dabei um die Anwendbarkeit von § 44a Nr. 1 UrhG, im Detail
nachzulesen z.B. bei Fangerow/Schulz in GRUR 2010 Heft 8, 677 - 682. Ausführlichere Darstellungen dazu werden offenbar
gelöscht, warum auch immer.
Grüße
Richard
Snowmans Darstellung trifft im Wesentlichen zu; es geht dabei um die Anwendbarkeit von § 44a Nr. 1 UrhG, im Detail
nachzulesen z.B. bei Fangerow/Schulz in GRUR 2010 Heft 8, 677 - 682. Ausführlichere Darstellungen dazu werden offenbar
gelöscht, warum auch immer.
Grüße
Richard
Hi,
Juris bietet leider nur den Kurztext an, aber leider muss ich sagen:
Es ist ein Aufsatz und keine geltende Rechtsprechung und so weit ich weiß haben Aufsätze von irgendwelchen wissenschaftlichen Mitarbeitern keinerlei rechtliche Bedeutung.
VG
Edit: Tante Beck hats im Volltext: Also...
Zitat:
"Überdies werden zum Ausgleich von Schwankungen der Bandbreiten bei der Datenübertragung zwischen dem Server und dem Browser regelmäßig Daten „gepuffert”, d.h. in dem Browser-Cache zwischengespeichert, um die fortlaufende und gleichmäßige Ausgabe des Films zu gewährleisten. Sämtliche geladenen Daten werden jedoch nur temporär im Rechner abgelegt, da sie wegen der begrenzten Kapazität des Arbeitsspeichers bzw. der Caches bei Erreichen des Limits überschrieben, jedenfalls aber beim Ausschalten des Rechners gelöscht werden."
Ist doch schon mal totaler Unsinn. Die Daten werden nicht im Ram gepuffert, sondern auf der Festplatte - und da kann ich sie problemlos herauskopieren in dem ich den Cache des Browsers durchsuche. Überschrieben wird hier gar nichts - da wird auch der komplette Film im Cache liegen.
Zitat:
"Auch der Umstand, dass beim Streaming nicht das ganze Werk, sondern nur einzelne fragmentarische Dateien in den verschiedenen Prozessoren etc. gespeichert werden, gebietet keine andere Bewertung"
Ist ebenfalls wie gesagt Unsinn, da das Werk als Ganzes gespeichert wird.
Allerdings wird im gleichen Absatz auch meine Theorie bestätigt, dass das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG verletzt wird.
Zitat:
"Nach § URHG § 44a UrhG gerechtfertigt sind weiterhin nur Kopien, die im Zuge einer digitalen Werknutzung entstehen und nicht auf einer
selbstständigen technischen Grundlage oder auf einem zusätzlichen Programmfeature beruhen zur Fussnote 45. Dies ist gerade bei Vervielfältigungen im Rahmen des Caching und Browsing der Fall
zur Fussnote 46, da die hier erfolgenden Speicherungen einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Zudem kommt der temporären Speicherung der Videos keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Dabei ist entscheidend, dass die vorübergehende Vervielfältigung keine eigenständige, neue Nutzungsmöglichkeit eröffnetDie Zwischenspeicherungen beim Streaming dienen jedoch nur dem einmaligen rezeptiven Werkgenuss und ermöglichen keine weitere Verwertung der empfangenen Daten, insbesondere auch keine spätere dauerhafte Speicherung."
Kääääse! Wie schon oben beschrieben sind es drei Klicks und ich habe die Daten im Cache in einen anderen dauerhaft speichernden Ordner verschoben bzw. kopiert - dann kann ich mir das Werk so oft ansehen wie ich Lust habe.
Lange Rede kurzer Sinn:
1. Zu weit hergeholte und technisch falsche Ausarbeitung
2. Keine Rechtsprechung
Xaero1982 schreibt am 27.05.2011 um 18:10:06 Uhr
Zitat von Snowman25:
> Zitat von Xaero1982:
> Lange Rede kurzer Sinn:
> 1. Zu weit hergeholte und technisch falsche Ausarbeitung
> 2. Keine Rechtsprechung
So. und jetzt sei ruhig und lösch das am besten wieder. Bevor das noch irgendein Jurist liest!
> Zitat von Xaero1982:
> Lange Rede kurzer Sinn:
> 1. Zu weit hergeholte und technisch falsche Ausarbeitung
> 2. Keine Rechtsprechung
So. und jetzt sei ruhig und lösch das am besten wieder. Bevor das noch irgendein Jurist liest!
Sag mal Snow, ich glaube du hast von der Thematik echt keinen Schimmer oder?
Aber wenn es das schon war was du zu dem Thema zu sagen hast ist auch alles geklärt
Und vielleicht solltest du mal auf deine Wortwahl achten!
Ich lass mir ungern etwas von non-ITlern und non-Juristen wie du es bist erzählen....
VG
C.R.S. schreibt am 28.05.2011 um 00:48:01 Uhr
Als Nicht-"non-Jurist" weißt du ja, dass auch Rechtsprechung grundsätzlich "keinerlei rechtliche Bedeutung" über den entschiedenen Fall hinaus hat (BFH mal ausgenommen).
Ein Gericht würde das Schrifttum heranziehen, wenn es auch im Ergebnis eine andere Auffassung vertreten mag. Mit dem Mangel an Rechtsprechung überhaupt (habe ich nicht recherchiert, ist ja aber deine Behauptung) eine bestimmte Rechtsauffassung zu begründen, ist jedenfalls nicht stichhaltig. Im verfügbaren Schrifttum überwiegt meinem Eindruck nach die Meinung der genannten Autorinnen.
Sowohl juristisch als auch bei allen technischen Ungereimtheiten, die den Juristen gewöhnlich in solchen Aufsätzen widerfahren (Tipp: www.daufaq.de), ist fraglos eine jeweils andere Auffassung vertretbar. Deine Argumentation greift aber nicht, weil das Kopieren aus dem Browser-Cache eine eigene Vervielfältigungshandlung darstellt, die nach keiner der Ansichten von 44a UrhG gedeckt ist, weil sie sich faktisch und ihrem Zweck nach vom Caching unterscheidet bzw. die Nutzbarkeitsgrenze des Caches gerade durchbrechen soll. Für die isolierte rechtliche Beurteilung des Betrachtens des vom Stream-Hoster angebotenen Webangebots kommt es auf diese weitergehende Möglichkeit nicht an, wie ebenso wenig darauf, dass man die URL auch gleich in einen geeigneten Downloadmanager statt in einen Browser einfügen könnte.
Von dem Sachverhalt ausgehend, dass ein Video auf der Streaming-Seite betrachtet wird und die Cache-Datei bei ordnungsgemäßer technischer Funktion in der Regel mit Schließen des Browsers bzw. des Wiedergabe-Plugins gelöscht wird, kann man durchaus vertreten, dass der Nutzer bei diesem Vorgang über kein von der Verbindung zur Streaming-Seite (rechtlich) unabhängiges Vervielfältigungsstück verfügt. In einem anderen Sachverhalt, einer anderen Nutzungsweise, ist das selbstredend anders.
Grüße
Richard
Ein Gericht würde das Schrifttum heranziehen, wenn es auch im Ergebnis eine andere Auffassung vertreten mag. Mit dem Mangel an Rechtsprechung überhaupt (habe ich nicht recherchiert, ist ja aber deine Behauptung) eine bestimmte Rechtsauffassung zu begründen, ist jedenfalls nicht stichhaltig. Im verfügbaren Schrifttum überwiegt meinem Eindruck nach die Meinung der genannten Autorinnen.
Sowohl juristisch als auch bei allen technischen Ungereimtheiten, die den Juristen gewöhnlich in solchen Aufsätzen widerfahren (Tipp: www.daufaq.de), ist fraglos eine jeweils andere Auffassung vertretbar. Deine Argumentation greift aber nicht, weil das Kopieren aus dem Browser-Cache eine eigene Vervielfältigungshandlung darstellt, die nach keiner der Ansichten von 44a UrhG gedeckt ist, weil sie sich faktisch und ihrem Zweck nach vom Caching unterscheidet bzw. die Nutzbarkeitsgrenze des Caches gerade durchbrechen soll. Für die isolierte rechtliche Beurteilung des Betrachtens des vom Stream-Hoster angebotenen Webangebots kommt es auf diese weitergehende Möglichkeit nicht an, wie ebenso wenig darauf, dass man die URL auch gleich in einen geeigneten Downloadmanager statt in einen Browser einfügen könnte.
Von dem Sachverhalt ausgehend, dass ein Video auf der Streaming-Seite betrachtet wird und die Cache-Datei bei ordnungsgemäßer technischer Funktion in der Regel mit Schließen des Browsers bzw. des Wiedergabe-Plugins gelöscht wird, kann man durchaus vertreten, dass der Nutzer bei diesem Vorgang über kein von der Verbindung zur Streaming-Seite (rechtlich) unabhängiges Vervielfältigungsstück verfügt. In einem anderen Sachverhalt, einer anderen Nutzungsweise, ist das selbstredend anders.
Grüße
Richard
Xaero1982 schreibt am 28.05.2011 um 03:03:35 Uhr
Zitat von C.R.S.:
Als Nicht-"non-Jurist" weißt du ja, dass auch Rechtsprechung grundsätzlich "keinerlei rechtliche
Bedeutung" über den entschiedenen Fall hinaus hat (BFH mal ausgenommen).
Sollte man das "grundsätzlich" nun juristisch auslegen oder nicht?Als Nicht-"non-Jurist" weißt du ja, dass auch Rechtsprechung grundsätzlich "keinerlei rechtliche
Bedeutung" über den entschiedenen Fall hinaus hat (BFH mal ausgenommen).
Denn dann würde es heißen, dass es auch Urteile anderer Gerichte, außer vom BGH, gibt, die rechtlich sehr weit verbreitet sind.
Ein Gericht würde das Schrifttum heranziehen, wenn es auch im Ergebnis eine andere Auffassung vertreten mag. Mit dem Mangel
an Rechtsprechung überhaupt (habe ich nicht recherchiert, ist ja aber deine Behauptung) eine bestimmte Rechtsauffassung zu
begründen, ist jedenfalls nicht stichhaltig. Im verfügbaren Schrifttum überwiegt meinem Eindruck nach die Meinung
der genannten Autorinnen.
Welches wäre denn noch das verfügbare Schriftum zu diesem Thema?an Rechtsprechung überhaupt (habe ich nicht recherchiert, ist ja aber deine Behauptung) eine bestimmte Rechtsauffassung zu
begründen, ist jedenfalls nicht stichhaltig. Im verfügbaren Schrifttum überwiegt meinem Eindruck nach die Meinung
der genannten Autorinnen.
Interessant ist, dass es bereits andere Länder, wie z.b. Östereich erreicht haben, dass Seiten wie kino.to gerichtlich gesperrt werden mussten.
Interessant auch dieser Beitrag:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Ex ...
Sowohl juristisch als auch bei allen technischen Ungereimtheiten, die den Juristen gewöhnlich in solchen Aufsätzen
widerfahren (Tipp: www.daufaq.de), ist fraglos eine jeweils andere Auffassung vertretbar. Deine Argumentation greift aber nicht,
weil das Kopieren aus dem Browser-Cache eine eigene Vervielfältigungshandlung darstellt, die nach keiner der Ansichten von
44a UrhG gedeckt ist, weil sie sich faktisch und ihrem Zweck nach vom Caching unterscheidet bzw. die Nutzbarkeitsgrenze des Caches
gerade durchbrechen soll. Für die isolierte rechtliche Beurteilung des Betrachtens des vom Stream-Hoster angebotenen
Webangebots kommt es auf diese weitergehende Möglichkeit nicht an, wie ebenso wenig darauf, dass man die URL auch gleich in
einen geeigneten Downloadmanager statt in einen Browser einfügen könnte.
Von dem Sachverhalt ausgehend, dass ein Video auf der Streaming-Seite betrachtet wird und die Cache-Datei bei
ordnungsgemäßer technischer Funktion in der Regel mit Schließen des Browsers bzw. des Wiedergabe-Plugins
gelöscht wird, kann man durchaus vertreten, dass der Nutzer bei diesem Vorgang über kein von der Verbindung zur
Streaming-Seite (rechtlich) unabhängiges Vervielfältigungsstück verfügt. In einem anderen Sachverhalt, einer
anderen Nutzungsweise, ist das selbstredend anders.
Darüber kann man sich sicher streiten, aber ich bin der Meinung, dass die technische Seite leider von vielen nicht zutreffend oder nur unvollständig behandelt und berücksichtigt wird, was zur Folge hat, dass durch die mangelnde Kenntnis der technischen Vorgänge, falsche Schlüsse auf die Anwendung des UrhG gezogen werden.widerfahren (Tipp: www.daufaq.de), ist fraglos eine jeweils andere Auffassung vertretbar. Deine Argumentation greift aber nicht,
weil das Kopieren aus dem Browser-Cache eine eigene Vervielfältigungshandlung darstellt, die nach keiner der Ansichten von
44a UrhG gedeckt ist, weil sie sich faktisch und ihrem Zweck nach vom Caching unterscheidet bzw. die Nutzbarkeitsgrenze des Caches
gerade durchbrechen soll. Für die isolierte rechtliche Beurteilung des Betrachtens des vom Stream-Hoster angebotenen
Webangebots kommt es auf diese weitergehende Möglichkeit nicht an, wie ebenso wenig darauf, dass man die URL auch gleich in
einen geeigneten Downloadmanager statt in einen Browser einfügen könnte.
Von dem Sachverhalt ausgehend, dass ein Video auf der Streaming-Seite betrachtet wird und die Cache-Datei bei
ordnungsgemäßer technischer Funktion in der Regel mit Schließen des Browsers bzw. des Wiedergabe-Plugins
gelöscht wird, kann man durchaus vertreten, dass der Nutzer bei diesem Vorgang über kein von der Verbindung zur
Streaming-Seite (rechtlich) unabhängiges Vervielfältigungsstück verfügt. In einem anderen Sachverhalt, einer
anderen Nutzungsweise, ist das selbstredend anders.
Urteile gibt es dazu in der Tat noch keine - nur eine geringe Anzahl an Aufsätzen.
Die ganze Geschichte wird sich aber mit der Überarbeitung des EU-UrhR eh bald erledigt haben - hoffe ich
VG und gn8
Grüße
Richard
Richard
Snowman25 schreibt am 30.05.2011 um 09:42:42 Uhr
Zitat von Xaero1982:
Ich lass mir ungern etwas von non-ITlern und non-Juristen wie du es bist erzählen....
Wie kommst du auf die Idee, ich wäre kein ITler? Etwa, weil meine Ansichten von deinen abweichen?Ich lass mir ungern etwas von non-ITlern und non-Juristen wie du es bist erzählen....
Ich bevorzuge es, die Sache vorallem aus dem Blickwinkel des Entscheidenden heraus (hier der Richter) zu sehen. Diese sehen Computer, wie alle anderen Menschen auch, meistens als magische Box, in der irgendetwas geschieht.
Solange mein Gegenüber nicht mit Kompetenz glänzt, brauche ich selbst auch nicht kompetent sein. Dadurch ergibt sich mir gegenüber sogar ein Vorteil, und diesen praktisch 'wegzuwerfen' wäre ja blöd.
Gruß
Snow
Xaero1982 schreibt am 30.05.2011 um 20:18:30 Uhr
Zitat von Snowman25:
> Zitat von Xaero1982:
> ----
> Ich lass mir ungern etwas von non-ITlern und non-Juristen wie du es bist erzählen....
Wie kommst du auf die Idee, ich wäre kein ITler? Etwa, weil meine Ansichten von deinen abweichen?
Ich bevorzuge es, die Sache vorallem aus dem Blickwinkel des Entscheidenden heraus (hier der Richter) zu sehen. Diese sehen
Computer, wie alle anderen Menschen auch, meistens als magische Box, in der irgendetwas geschieht.
Solange mein Gegenüber nicht mit Kompetenz glänzt, brauche ich selbst auch nicht kompetent sein. Dadurch ergibt sich mir
gegenüber sogar ein Vorteil, und diesen praktisch 'wegzuwerfen' wäre ja blöd.
Gruß
Snow
> Zitat von Xaero1982:
> ----
> Ich lass mir ungern etwas von non-ITlern und non-Juristen wie du es bist erzählen....
Wie kommst du auf die Idee, ich wäre kein ITler? Etwa, weil meine Ansichten von deinen abweichen?
Ich bevorzuge es, die Sache vorallem aus dem Blickwinkel des Entscheidenden heraus (hier der Richter) zu sehen. Diese sehen
Computer, wie alle anderen Menschen auch, meistens als magische Box, in der irgendetwas geschieht.
Solange mein Gegenüber nicht mit Kompetenz glänzt, brauche ich selbst auch nicht kompetent sein. Dadurch ergibt sich mir
gegenüber sogar ein Vorteil, und diesen praktisch 'wegzuwerfen' wäre ja blöd.
Gruß
Snow
Nur so viel:
Von jemandem in deinem Alter, der (angeblich) ITler ist und in einem angesehen IT-Forum aktiv ist erwarte ich mehr als deinen obigen Beitrag. Und wenn du solche Aussagen in den Raum wirfst, dass die Rspr. uneins ist und ich dich bitte dies zu untermauern, nur so ein blöder Spruch kommt, dann kann ich dich als Ganzes nicht ernst nehmen.
Es hat aber noch kein Richter darüber geurteilt und von daher spielst du wohl Richter der Ahnungslosen ...
Wenn du von mir sprichst: Davon hab ich mit Sicherheit mehr als du, denn im Gegensatz zu dir habe ich mit beiden Fachgebieten zu tun...
Vorteil? Mitnichten!
VG
H41mSh1C0R schreibt am 09.06.2011 um 07:24:15 Uhr
Gestern scheints wohl geknallt zu haben. Laut Tickermeldungen gabs einige Verhaftungen und die Domain wurde beschlagnahmt.
Was mich nur start wundert, wie können die beteiligten Ländern (Deutschland, Spanien, Frankreich und Niederlande) eine Domain beschlagnahmen die als TL keines der agierenden Länder hat?
.to ist doch Tonga, also etwas ausserhalb der Hoheitsgebiete der 4 Länder.
Nunja, dann wirds halt über kurz oder lang neue Alternativen geben oder alte weiter wachsen.
xD
Was mich nur start wundert, wie können die beteiligten Ländern (Deutschland, Spanien, Frankreich und Niederlande) eine Domain beschlagnahmen die als TL keines der agierenden Länder hat?
.to ist doch Tonga, also etwas ausserhalb der Hoheitsgebiete der 4 Länder.
Nunja, dann wirds halt über kurz oder lang neue Alternativen geben oder alte weiter wachsen.
xD
Lochkartenstanzer schreibt am 09.06.2011 um 07:35:36 Uhr
Zitat von H41mSh1C0R:
Was mich nur start wundert, wie können die beteiligten Ländern (Deutschland, Spanien, Frankreich und Niederlande) eine
Domain beschlagnahmen die als TL keines der agierenden Länder hat?
.to ist doch Tonga, also etwas ausserhalb der Hoheitsgebiete der 4 Länder.
Was mich nur start wundert, wie können die beteiligten Ländern (Deutschland, Spanien, Frankreich und Niederlande) eine
Domain beschlagnahmen die als TL keines der agierenden Länder hat?
.to ist doch Tonga, also etwas ausserhalb der Hoheitsgebiete der 4 Länder.
Die Server stehen in der EU. Man hat 2 Möglichkeiten:
- Man stellt unter der IP einfach einen anderren Server auf
- Man verbiegt DNS
- Man "bittet" den Registrar um aktive Mithilfe.
Prinzipiell ist es kein Problem jeden beliebigen Server zu "kapern", sofern man ein Staatsorgan ist und sein anliegen deutlich genug macht.
PS: Für mich macht es keinen Unterschied, ob es kino.to gibt oder nicht. Ich habe es eh nicht genutzt. Warum soll ich meine Zeit mit "Filme schauen" vergeuden, wenn man selbst viel interessantere Dinge machen kann, und sei es nur, um bei Administrator.de Leuten zu helfen.
goscho schreibt am 09.06.2011 um 15:24:48 Uhr
Zitat von Lochkartenstanzer:
PS: Für mich macht es keinen Unterschied, ob es kino.to gibt oder nicht. Ich habe es eh nicht genutzt. Warum soll ich meine
Zeit mit "Filme schauen" vergeuden, wenn man selbst viel interessantere Dinge machen kann, und sei es nur, um bei
Administrator.de Leuten zu helfen.
Das finde ich, ist doch mal eine sehr schöne Aussage. PS: Für mich macht es keinen Unterschied, ob es kino.to gibt oder nicht. Ich habe es eh nicht genutzt. Warum soll ich meine
Zeit mit "Filme schauen" vergeuden, wenn man selbst viel interessantere Dinge machen kann, und sei es nur, um bei
Administrator.de Leuten zu helfen.
Dieser möchte ich mich uneingeschränkt anschließen.

















