sarekhl
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Protokollierungsanforderungen für öffentlichen HotSpot

Hallo zusammen,

in einem von unserer Kirchengemeinde betriebenen Café wollen wir einen wLAN-HotSpot anbieten. Technische Grundlage ist Aquis Monowall-Anleitung.

In dem Thread wird auch die Frage der Protokollierungspflichten angesprochen und von tikayevent so beantwortet, daß eine Protokollierung der besuchten Seiten nicht vorgeschrieben ist (siehe hier). Meine Frage: Gilt das noch? Der Beitrag ist von 2008, und es gab in den letzten Jahren ja verschiedene Urteile über die Haftung des Betriebers eines wLAN-AccessPoints.

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Printed on: April 24, 2024 at 06:04 o'clock

Mitglied: 60730
60730 Mar 29, 2012 at 11:00:00 (UTC)
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Salue,

ich rate dir, bespreche das mit einem Anwalt....

Zum einen - du weißt diese Rechtsberatung können und dürfen wir nicht - zum anderen diese beiden Paragraphen 113 a/b sind mittlerweile getrichen..
(von daher ich verstehe existens dieser rubrik Internet & Recht hier nicht wirklich)

Aber dann gilt da immer noch das Verusacherprinzip - du mußt nix loggen, aber wenn dich einer erwischt und du nicht nachweisen kannst, wers war, warst du es.

vgl. Fahrtenbuch beim Firmenmopped.

Und dann gilt auch noch das Jugendschzutgesetzt, kommen in das Netz jugendliche, mußt du dafür sorgen, dass die keine Sachen sehen können, die die nicht sehen sollen.

Gruß
Member: SarekHL
SarekHL Apr 01, 2012 at 13:49:01 (UTC)
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ich rate dir, bespreche das mit einem Anwalt....

Hm, das möchte ich gerade vermeiden. Wir wollen damit ja auch keinen Gewinn machen, insofern möchten wir natürlich auch die Anwaltskosten für eine Rechtsberatung vermeiden. Ja, ich weiß, jetzt kommen wieder die Ratschläge, daß es das Geld wert sei und so weiter. Das weiß ich. Aber Geld, das man nicht hat, kann man auch nicht ausgeben. Wir sind eine Kirchengemeinde, kein Wirtschaftsunternehmen.


Aber dann gilt da immer noch das Verusacherprinzip - du mußt nix loggen, aber wenn dich einer erwischt und du nicht nachweisen kannst, wers war, warst du es.

Dazu habe ich jetzt folgendes auf einer Anwalts-WebSite gefunden:

[...] hat das LG Hamburg (Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 310 O 433/10) entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Cafes auf Unterlassen in Anspruch genommen werden kann, da es dem Betreiber möglich und zumutbar sei, Rechtsverletzungen durch Filesharing zu verhindern. So könnten insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Ob dies technisch tatsächlich möglich ist, sei dahingestellt. Jedenfalls werden an Gewerbetreibende strengere Maßstäbe an die technische Sicherung ihres Anschlusses gelegt, als dies bei Privatpersonen der Fall ist.

Da ich mich mit Filesharing rein gar nicht auskenne, muß ich mal ganz dumm fragen, welche Ports das sind. Es gibt ja viele unterschiedliche Filesharing-Dienste, gibt es irgendwo eine Port-Übersicht?