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Kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider bei Urheberrechtsverletzungen

Hier eine wichtige Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat,
Urteil vom 25.01.2005 - 11 U 51/04

Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift
eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und
dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
Ein Provider hatte dem Betreiber eines Servers, auf dem Musikdateien zum sog. Download bereitgestellt
wurden, den Internetzugang vermittelt. Die klagende Tonträgerherstellerin, die Rechte
an einigen dieser Musiktitel beansprucht, verlangte deshalb Auskunft über den Namen und die
Anschrift des unbekannten Anbieters.

Zwar besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg
gegen den, der das Recht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
verletzt (§ 101 a Abs. 1 Urhebergesetz). Die auf das sog. Produktpirateriegesetz
zurückgehende Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut aber nur die Herstellung und Verbreitung
körperlicher Vervielfältigungsstücke. Ob sie auf die urheberrechtswidrige Verbreitung von
Musiktiteln oder anderer urheberrechtlich geschützter Werke im Internet entsprechend angewendet
werden kann, ist bislang umstritten.

Der für das Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
hat den Antrag auf Auskunft heute zurückgewiesen. Entscheidend war für den Senat, dass Access-
Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen
schaffen, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Auch von Überprüfungspflichten sind sie
deshalb weitgehend freigestellt (§§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 Teledienstegesetz). Zwar ist ein Provider
verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt.
Auskunft über Dritte, die den von ihm vermittelten Internetzugang für urheberrechtsverletzende
Angebote nutzen, muss er nach der heutigen Entscheidung jedoch nicht erteilen, weil er weder
selbst Urheberrechte verletze noch Gehilfe des Verletzers sei.

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Printed on: April 25, 2024 at 08:04 o'clock