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Bundesrat: Verantwortlichkeit für Links soll Gesetz werden

Änderungen bei Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zu Telediensten

Der Bundesrat hält es für dringend erforderlich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen zur Verantwortlichkeit bei Vorgängen im Zusammenhang mit Hyperlinks zu schaffen. Der Regierungsentwurf enthalte keine Aussage zu diesem Bereich.

Bislang bestehe erhebliche rechtliche Unsicherheit bei der Frage nach einer Verantwortlichkeit für Hyperlinks. Nach Auffassung des Bundesrates müsse aber strafrechtlich verfolgt werden können, wer zum Beispiel auf seiner Homepage einen Link auf einen volksverhetzenden Inhalt setzt, selbst wenn er sich den Inhalt nicht zu Eigen macht.

Der Bundesrat hat außerdem über einen Gesetzentwurf zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Stellung genommen. Der Regierungsentwurf sieht Änderungen des Teledienstegesetzes (TDG), der Zivilprozessordnung sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) vor. Ein Teil der Forderungen des Bundesrates betrifft das so genannte "Herkunftslandprinzip". Danach unterliegen die in Deutschland niedergelassenen Anbieter den innerstaatlichen Vorschriften auch dann, wenn sie ihre Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereiches der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie erbringen. Ausnahmen hiervon sieht der Regierungsentwurf für den Fall vor, dass sich z. B. aus den Regeln des internationalen Privatrechts etwas anderes ergibt.

Die Ausnahme soll jedoch nicht greifen, wenn der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des deutschen Rechts hinaus eingeschränkt würde. Da die Bedeutung und Reichweite dieser Beschränkung völlig unklar seien, spricht der Bundesrat sich dafür aus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung nicht über das von der Richtlinie geforderte Maß hinausgeht. Zumindest aber sollte die Vorschrift durch die Ergänzung um Regelbeispiele für den Anwender verdeutlicht werden. Eine Ausnahme vom "Herkunftslandprinzip" ist dem Bundesrat jedoch wichtig: Für Verbraucherverträge soll es nicht gelten. Ohne dass es auf den Niederlassungsort des Anbieters ankommen dürfe, müsse bei Rechtsgeschäften im Internet das dem Verbraucher vertraute nationale Recht uneingeschränkt anwendbar sein.

Weiterhin sollte ein Bußgeldverfahren auch in solchen Fällen drohen, in denen Vorschriften über die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von einem Diensteanbieter nicht beachtet werden. Schließlich wird angeregt, in einem künftigen Gesetz die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich auch auf solche Fälle auszudehnen, bei denen die Daten nicht dateimäßig verarbeitet werden, wie dies zum Beispiel bei WebCam-Aufnahmen geschieht.

Mit dem Gesetzentwurf soll eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahre 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Vorlage ist Teil eines Paketes neuer Regelungen für die Informations- und Kommunikationsdienste, das einen neuen Rechtsrahmen für diesen Wirtschaftssektor schaffen soll.

Dazu gehören das in der Sitzung des Bundesrates vom 9. März 2001 gebilligte Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, zu welchem der Bundesrat im so genannten ersten Durchgang im Oktober vergangenen Jahres Stellung genommen hatte.

Ein Ziel dieses Gesamtpaketes sei es, den Verbraucherschutz im Bereich des E-Commerce zu stärken.

Kommentar: Den Verbraucherschutz im Internet zu stärken ist sicherlich nicht gerade ein schlechtes Ziel - doch im Scheine dieses hehren Vorhabens zu versuchen, die Linkverantwortung, praktisch die Brot- und Butterfunktion des WWW, dem Linksetzer in jedem Fall aufzuerlegen, selbst wenn er sich eindeutig vom Inhalt des Links und des damit verbundenen Dokumentes distanziert, wird einen Aufschrei des Protestes mit sich bringen - und das nicht nur aus der Ökumene und Anökumene des Internets.

Wie verhält es sich beispielsweise mit Suchmaschinen, die bislang Inhalte nicht nach Gesinnung, sondern rein nach Textzusammenhängen indizieren und Suchergebnisse per Link auswerfen? Wer soll entscheiden, welcher Inhalt gerade noch nicht volksverhetzend, sondern eine legale Form der freien Meinungsäußerung darstellt? Wer soll die Kontrolle ausüben? Private Firmen haben schon bei der Filtererstellung für Webproxies nicht gerade konsensfähige Ergebnisse erzielt.

Private Linksetzer haben zudem mit der ständigen Gefahr zu leben, dass sich hinter dem einstmals unschuldigen Link auf einmal volksverhetzendes, strafbares Material befindet, das sich, sollte der Gesetzesvorschlag in die Tat umgesetzt werden, als strafbar herausstellt.

Damit keine Missverständnisse auftreten: Natürlich hat Volksverhetzung, egal in welchem Medium - ob dies nun Internet, Parteiveranstaltung oder Zeitung ist - nichts zu suchen, und der Rechtsstaat sollte alle gebotenen Mittel einsetzen, im Rahmen seiner Möglichkeiten gegen die Urheber vorzugehen, doch muss er auch die Verhältnismäßigkeit wahren, um nicht Unschuldige den Mühlen der Justiz auszusetzen.

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Printed on: April 16, 2024 at 19:04 o'clock