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Klage gegen Abmahnung - Unterstützungsaufruf des Supernature-Forums

Martin Geuß alias Supernature, Betreiber des gleichnamigen Supernature-Forums, wurde Ziel einer Abmahnung - er soll für Beiträge haftbar gemacht werden, die ohne sein Wissen eingestellt wurden.

Die Durchsetzung solcher Ansprüche wäre praktisch das Ende aller Foren, Blogs, und Gästebücher in Deutschland, weil eine vorherige Kontrolle kaum durchführbar ist und ein schneller Informationsaustausch gar nicht mehr möglich wäre.

Geuß ließ sich nicht einschüchtern und wies alle Forderungen sowohl persönlich als auch über seinen Anwalt zurück. Die abmahnende Partei zog sich daraufhin erstmal zurück, lehnte einen verbindlichen Verzicht auf die Ansprüche allerdings ausdrücklich ab.

Um für sich selbst und alle anderen Betreiber von Foren, Blogs etc. Gewissheit zu erlangen, geht er nun selbst in die Offensive und will sich die Unrechtmäßigkeit solcher Abmahnungen vor Gericht bestätigen lassen.
Das damit verbundene finanzielle Risiko ist enorm, daher bittet er um Hilfe.

Wir unterstützen seinen Aufruf, weil die Klage im Interesse aller ist, die derartige Webseiten betreiben.
Alle Infos zu der Aktion sowie die Dokumentation des gesamten Falls sind unter folgender URL zu finden:
http://www.supernature-forum.de/spendenaktion/index.php

Jeder kann helfen, und wenn es nur mit Kleinstbeträgen ist. Und wer nicht spenden kann oder will, der kann mithelfen, diesen Aufruf weiter zu verbreiten. Auch dazu finden sich entsprechende Informationen auf der Aktions-Seite.

http://www.supernature-forum.de/spendenaktion/sf_aktionsbanner_4.jpg

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Printed on: April 16, 2024 at 21:04 o'clock

Member: TobiasNYC
TobiasNYC Mar 31, 2006 at 10:50:33 (UTC)
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Na ja, also bitte. . . mit fast 15.000 EUR kann man schon durch nen paar Instanzen klagen face-wink Wieviel soll denn noch gespendet werden?
Mitglied: 16568
16568 Mar 31, 2006, updated at Oct 18, 2012 at 15:56:45 (UTC)
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Schön zu lesen, Frank.
Hab ich aber vor knapp 2 Wochen selbst hier schon ma geschrieben.
Die Diskussion hierzu war allerdings etwas mau (auch die Aufrufe...) face-sad
(Gegen alle Abmahnungs-Abzocker


Gruß

Lonesome Walker
PS: Logisch habe auch ich und ein paar Leute aus meinem Freundeskreis (mit Privat-Foren) schon gespendet.
Mitglied: 17367
17367 Mar 31, 2006 at 11:54:10 (UTC)
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Hab auch gespendet, denn solchen Abmahn-Anwälten gehört die Fre... gestopft.
Member: Ultraschnecke
Ultraschnecke Mar 31, 2006 at 12:56:15 (UTC)
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Am Besten wäre für alle eine Regelung wie in Großbritannien. Dort ist die erste Abmahnung zu Lasten des Mahnenden, heißt die Gelddruckerei die manche Anwälte betreiben ist damit im Keim erstickt...
Member: firefly
firefly Mar 31, 2006 at 13:13:02 (UTC)
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Hier eine Möglichkeit für alle, die irgendwann mal so ein Schreiben bekommen (unabhängig, ob die Gegenpartei jetzt recht oder nicht recht hat):

In der Regel steht in dem Schreiben vom Anwalt eine gigantische Streitwertsumme drin. Daraus ergibt sich dann der Wert für die Anwaltskosten (x Prozent des Streitwertes) bei einer Unterlassungserklärung. Wenn man jetzt nachweisen kann, das z.B. nur 100 Leute diesen Beitrag gelesen haben, kann man ganz ohne Anwalt mit der Gegenpartei verhandeln und die Verhältnismäßigkeit wieder herstellen. D.h. es ist unrealistisch das der Gegenpartei ein Schaden in Höhe von z.B. 10.000 Euro entstanden ist wenn nur ca. 100 Leute den Beitrag gelesen haben! Also setzt man die Summe des Streitwert realistisch runter auf z.B. 1000 oder 2000 Euro. In der Regel ist das für den Gegenpartei in Ordung (sie haben nicht wirklich die Wahl, nur ein Richter kann die Summe entgültig setzten, aber dann muss die Gegenpartei das im Rahmen eines Verfahren klären, also wieder Aufwand). Meist werden dann die Summen, die man zahlen muss auch so klein (weil nur x Prozent vom Streitwert), das manch Anwalt sich überhaupt nicht mehr mit einer Rechnung meldet. Wenn doch ist der Schaden gering.

Alternativ kann man zwar die Unterlassungserklärung unterschreiben, aber den Anwalt der Gegenpartei nicht bezahlen. Dann wird nicht mehr über den gesamten Streitwert sondern nur über die Summe der Anwaltsrechnung gestritten. Je nach Höhe der Ursprünglichen Summe kann sich das jeder überlegen. Allerdings rate ich davon natürlich ab.

Das alles ganz ohne Gewähr.

Gruß
Firefly
Member: RobertTischler
RobertTischler Mar 31, 2006 at 14:41:36 (UTC)
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Hallo Frank

Der gute Mann sollte sich mal an die CT wenden ich glaube die hatten mal vor ca. 6 Monaten ober 12 Monaten den Gleichen Fall. War auch ein Artikel in der CT musste man mal suchen in welcher das war. Die könnten eventuell auch noch helfen in Bezug eine Klage mit grundsatz Urteil was dann für alle gelten würde. Oder man sollte sich gleich an die Politik wenden das ein Gesetz kommt was das ganze Regelt.

MFG
Member: tzippi
tzippi Mar 31, 2006 at 15:05:14 (UTC)
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Bis jetzt sieht es so aus das CT haftet.

leider....


mfg

tzippi
Mitglied: 16568
16568 Mar 31, 2006 at 17:12:23 (UTC)
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Irrtum.

Aktuell sieht es so aus, daß heise (zeichnend für die ct') den störenden Beitrag entfernt hat, aber die Verpflichtungserklärung nicht unterschrieben.
(logisch, wenn Unterschrift, dann quasi Schuldeingeständnis...)

Zu dem bezeichnenden Urteil (einstweilige Verfügung!) steht die schriftliche Begründung noch aus, und heise hat angekündigt, bei Rechtsgültigkeit dieses Urteils Berufung einzulegen.


Lonesome Walker
PS: Hier der Link:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/66982
Member: RobertTischler
RobertTischler Mar 31, 2006 at 17:37:20 (UTC)
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Hallo

Ist das dann aber nicht ein unsinniges untern nehmen wenn schon Heise mit einer klage nicht wirklich durch kommt. Ich danke man hätte nur eine Möglichkeit mit einer Klage durch zu kommen wenn alle die es betrifft sich zusammen tun und gemeinsam Klage. Immer wieder mal einer wird nicht viel bringen.

MFG
Mitglied: 27119
27119 Mar 31, 2006 at 17:52:09 (UTC)
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Das war schon immer so - überall wo was los ist kommen die Blutsauger und wollen absaugen, was geht. Einfach erbärmliche Kreaturen. Wiso können manche Leute nicht einfach einer Arbeit nachgehen, anstatt andere aussaugen zu müssen?
Wenn sie nicht so nervig wären, könnte man sie bemitleiden, die Abmahner der Nation.
Mitglied: 16568
16568 Jul 12, 2006 at 19:13:28 (UTC)
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Member: Frank
Frank Jul 12, 2006 at 20:33:10 (UTC)
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Hi,

vielen Dank für den Link, das macht wieder Mut!
Vielleicht findet ja jemand noch den Originaltext des OLG Düsseldorf.


Gruß
Frank
Mitglied: 16568
16568 Jul 12, 2006 at 21:27:42 (UTC)
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Member: Frank
Frank Jul 13, 2006 at 08:17:23 (UTC)
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Hier noch mal das wichtigste (falls es den Link irgendwann mal nicht mehr gibt):


Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf Aktenzeichen: I-15 U 21/06
Urteil vom 07.06.06

Leitsatz

Dem Betreiber eines Meinungsforums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Die Verpflichtung des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Die Beweislast für die Erfüllung einer einmal entstandenen Löschpflicht trägt der Forenbetreiber.


Details:

1.
Auf die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ist das TDG anwendbar. Denn er ist gemäß § 3 Nr. 1 TDG als Telediensteanbieter anzusehen. Nach dieser Vorschrift ist Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Hierunter fallen auch die Betreiber sogenannter Host Provider, worunter auch die Angebote von Diskussionsforen zu verstehen sind (Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 3 TDG Rdn. 10). Unstreitig übt der Verfügungsbeklagte genau solch eine Tätigkeit aus.

Der Anwendbarkeit des TDG steht nicht etwa § 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG entgegen. Nach dieser Vorschrift findet der Mediendienste-Staatsvertrag Anwendung, soweit bei bestimmten Telediensten die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht; eine redaktionelle Gestaltung setzt das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger voraus, dem nach der redaktionellen Gestaltung ein einheitliches Produkt präsentiert wird (Spindler a.a.O., Rdn. 11 zu § 2 TDG). An einer redaktionellen Gestaltung des Forums in diesem Sinne fehlt es vorliegend ersichtlich.

2.
Als Telediensteanbieter ist der Verfügungsbeklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen. Er kann sich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht auf die Regelungen der §§ 9-11 TDG berufen, da diese auf die Störerhaftung keine Anwendung finden (Spindler a.a.O., Rdn. 16 zu § 8 TDG); insbesondere greift die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG gegenüber Unterlassungsansprüchen nicht (BGH Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, MMR 2004, 668[669/670]).

a.

Haftungsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen ist daher derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt (BGH a.a.O. S. 671 m.w.Nw.; Spindler a.a.O. Rdn. 13 zu § 8 TDG). Insbesondere auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (BGH a.a.O.). Hierfür ist ausreichend, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird; ein Handeln aus eigenem Antrieb ist für die Störerhaftung ebenso wenig erforderlich wie ein Einfluss auf den Inhalt der Äußerung. Dies trifft auf den Host-Provider und mithin vorliegend auf den Verfügungsbeklagten zu, da er durch die Eröffnung des Forums die Möglichkeit bietet, Inhalte zu platzieren, zu verbreiten und von diesen Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu Spindler a.a.O. Rdn. 14 zu § 8 TDG).

b.

Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19). Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf den Verfügungsbeklagten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen - etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten - hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, den Verfügungsbeklagten in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern würde und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht Ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde. Entsprechend hat der BGH in der Entscheidung vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668[671]) sogar für einen professionellen Internet-Auktions-Anbieter festgestellt, dass es für diesen unzumutbar sei, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Erst recht muss dies für den nicht professionellen Betreiber eines Internetforums mit angeschlossenen offenen Diskussionsforen gelten.

c.

Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht gerechtfertigt, dem Verfügungsbeklagten weitergehende Überwachungs- und Prüfungspflichten hinsichtlich rechtsverletzender Äußerungen deswegen aufzuerlegen, weil er aufgrund des Schreibens vom 12. September 2005 und wohl auch aufgrund seiner eigenen Recherchen Kenntnis davon hatte, dass in dem Forum Beiträge veröffentlicht wurden, die den Verfügungskläger möglicherweise in seinen Rechten verletzten. Soweit der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 11. März 2004 - I ZR 304/01 - (MMR 2004, 668[671/672]] der dortigen Beklagten aufgegeben hat, auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen komme, ist dies auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu übertragen.

Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O S. 670 m.w.Nw.). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter Nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (Spindler a.a.O, Rdn. 23 zu § 8 TDG).


Schwer zu lesen und mit kleinen Hacken, aber im Grunde eine sehr gute Entscheidung für uns Forenbetreiber.

Gruß
Frank