christophkoeln
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Kostenübernahmee für Neueinrichtung eines neuen Netzwerkdruckers nach Defekt

Liebe Leute,

eine kleine Rechtsfrage ohne Anspruch auf "Rechtssicherheit".
Ein neuer Netzwerkdrucker hat sich 2 Wochen nach Verkauf und Einrichtung durch unseren EDV-Service verabschiedet und konnte durch die Herstellerfirma nur noch (kostenfrei) ausgetauscht werden. Die Einrichtung im Netz war natürlich nach dem Kauf durch den EDV-Service in Rechnung gestellt worden.
Wer kommt nun für die Neueinrichtung des Austausch-Druckers im Netzwerk auf ? Die Herstellerfirma, der Verkäufer/EDV-Service oder wir, die sowieso schon den Schaden hatten ?

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Printed on: April 19, 2024 at 08:04 o'clock

Member: eduardp
eduardp Apr 21, 2009 at 16:17:08 (UTC)
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Das Gerät hat eine Garantie bzw. Gewährleistung. Diese ist mit dem Umstausch erfüllt worden.
Die Installation ist eine Dienstleistung von de,r wie der Name schon sagt Dienstleister lebt.

Das das Gerät kaputt gegangen ist , ist euer Pech. Dieses wurd ersetzt.
Die Dienstleistung müss Ihr übernehmen.

Grüße
Member: Supaman
Supaman Apr 21, 2009 at 20:39:17 (UTC)
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möglicherweise habt ihr eine elektronik-versicherung, die ihr in anspruch nehmen könnt.
Member: hajowe
hajowe Apr 22, 2009 at 11:30:02 (UTC)
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Wo ist das Problem?
Der Drucker ist doch noch weiterhin auf dem Netz konfiguriert und installiert.
Alles was ihr tun müßt ist wenn der Austauschdrucker da ist, diesem wieder, über die Konfigurationsmöglichkeiten des Druckers
die gleichen Einstellungen, wie Name; Adresse; Protokolle etc. einzustellen.

Zur Sicherheit solltet ihr Euch wenn der Drucker installiert ist einen entsprechenden Konfigurationsausdruck als Doku hinlegen.
Damit ist eine Wiederherstellung unter Zuhilfenahme des Druckerinstallationshandbuches eigentlich sehr einfach.
Member: christophkoeln
christophkoeln Apr 22, 2009 at 21:49:13 (UTC)
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... Danke stellvertretend hier für alle Antworten. Ich glaube mittlerweile, dass die Sache doch günstiger für uns aussieht. Hier das Statement eines "Kundigen".

Zitat (beachte: keine verbindliche Rechtsauskunft !!!)

Überschrift: Typisch für Sachmängelhaftung
Sie haben einen gültigen Vertrag mit dem Verkäufer des Druckers geschlossen.
Weist der Drucker innerhalb des ersten halben Jahres einen Mangel auf, wird davon ausgegangen, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag (§476 BGB).
Sie haben darum einen Anspruch auf Nacherfüllung, können vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§§439-441 BGB). Zusätzlich (und das ist der Knackpunkt) können Sie Ersatz für den Schaden fordern, der ja durch eine Zweitinstallation zweifelsfrei entstanden ist.
Lesen Sie dazu den §437 Punkt 3 BGB, insbesondere den §284 BGB!
Achtung: immer an den Verkäufer treten und ihn haftbar machen. Was der für einen Spökes mit dem Hersteller macht, braucht Sie nicht zu interessieren!
Ist der Verkäufer identisch mit der Service-Firma, die Ihnen den Drucker erneut installiert, ist die Installation natürlich kostenlos, die Firma kann gerne innerhalb der Buchführung die Salden schieben, das ist nicht Ihr Problem.