nicolas
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PDF-Dateisicherheit

Legalität eines "Tricks" zur Umgehung von Passwortgeschützten PDF-Dokumenten.

Hallo,

nein ich suche nicht nach einem Trick wie man Passwörter in PDF-Dokumenten knacken kann.
Ich habe vielmehr eine Möglichkeit gefunden wie man dies tun kann mit 2 Shareware-Programmen.

Nun würde ich gerne wissen, ob ich die Anleitung anderen bereitstellen darf, oder ob
das umgehen des Passwortes (denn geknackt wird er hierbei nicht, es wird nur umgangen)
illegal ist und ich mich somit mit der Verbreitung der Anleitung strafbar machen würde.

Ich weiss, dass ihr mir hier keine 100%ige Antwort geben könnt und dürft, aber ein Anhaltspunkt
wäre nett.


Gruß, Nico

Content-Key: 25951

Url: https://administrator.de/contentid/25951

Ausgedruckt am: 29.03.2024 um 11:03 Uhr

Mitglied: PLONK
PLONK 14.02.2006 um 12:53:19 Uhr
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Hallo,
ich würde sagen strafbar machst Du Dich nicht, Du zeigst nur eine Möglichkeit auf wie es machbar wäre. Ob das hier allerdings gerne gesehen ist ist wieder eine andere Frage.

Ich würde mal sagen, wenn jemand seine PDFs bzw. deren Inhalt schützt, hat das bestimmt einen Grund (Urherberrecht z.B.), deswegen machst Du Dich strafbar wen Du den Passwortschutz knackst zum einen und zum anderen wenn Du Inhalte aus einem geschützen Dokument ohne Gehnehmigung verbreitest oder als Dein Eigentum ausgibst.

Solche Tools sind in erster Linie azu da um dem Autor des Dokuments wieder Zugang zu seinem Werk zuverschaffen, falls er die oder das Passwort verloren hat.


mfg
PLONK
Mitglied: stepas
stepas 14.02.2006 um 12:57:20 Uhr
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das umgehen oder knacken von passwoertern ist rechtlich eh das gleiche. Wenn du Anleitungen Software bereitstellst die geschuetztes aushebelt macht sich strafbar. Also solltest du das lieber lassen
Mitglied: PLONK
PLONK 14.02.2006 um 13:02:56 Uhr
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Hallo,
einfacher und rechtlich gesprochen:

§ 202a StGB Ausspähen von Daten

Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass wir hier keine Rechtsberatung geben können und werden, wir publizieren hier nur unsere eigene Meinung.

mfg
PLONK
Mitglied: Atti58
Atti58 14.02.2006 um 13:25:25 Uhr
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Es sei noch darauf hingewiesen, dass wir hier keine Rechtsberatung geben können und werden, wir publizieren hier nur unsere eigene Meinung, das bitte ich PLONK und stepas noch an ihre Kommentare zu hängen,

Gruß

Atti.
Mitglied: Nicolas
Nicolas 14.02.2006 um 13:40:49 Uhr
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Danke für Eure Antworten. Ich hatte und habe im Übrigen nicht vor das ganze zu verbreiten, da ich mir schon vorstellen kann, was manche damit anfangen würden.

Ich gebe Dir 100%ig recht PLONK, wenn Du sagst, es habe einen Grund, wenn jmd seine Dokumente mit einem Passwort schützt. Die Technik ist mir auch nur aus Zufall aufgefallen, da ich schon seit längerem lange Dokumente habe, die ich in kleinere Teile "zerschneide".

Ich hab auch niemals davon geredet, dass ich den Inhalt verbreiten wollte. Warum Du das jetzt da hineininterpretierst weiss ich nicht. Weder wollte ich das, noch wollte ich es als mein Eigentum ausweisen. Das wäre dann ganz unterste Schiene.

Es ist auch kein "Tool", wie Du es Dir jetzt vorstellst, alà Scriptkiddie-Programm. Es ist wahrscheinlich so subtil und einfach, dass kaum jmd daraufkommt. Ich selbst habe es ja auch nur durch Zufall herausgefunden.

Und mal ehrlich: Welcher Autor "vergisst" mal eben sein Passwort, hm? ;)

Zu §202a StGB: "[...]Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugriff[...]". Es ist Vorsicht geboten. §202a scheint darauf zu passen, aber man stelle sich folgenden Sachverhalt vor:

Person A kauft bei Anbieter B ein eBook. Anbieter B schützt es mit einem Passwort z.B. davor, dass man es Ausdrucken kann oder man Kommentare, etc. einfügan kann. Person A "umgeht" den Passwortschutz und druckt es aus.

Hm, hierbei hat Person A ganz sicher gegen den Kaufvertrag verstßen, denn darin war wohl festgelegt, dass es nicht ausgedruckt werden darf. Er ist aber nicht in den Besitz von Daten gekommen die "nicht für ihn bestimmt" sind. Denn ansehen durfte er sie ja. Er durfte sie nur nicht ausdrucken.

Ob man im Übrigen auch bei einem Screenshot mit anschliessendem Ausdruck §202a anwenden würde, bezweifle ich stark.


Es geht auch im Übrigen jetzt definitiv nicht darum, ob und wieso ich nicht Urheberrechtlich geschütztes Material weitergeben darf. Dass dies nicht passiert sollte jetzt klar sein.


Viele Grüße,
Nicolas
Mitglied: Nicolas
Nicolas 14.02.2006 um 13:44:21 Uhr
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Es sei noch darauf hingewiesen, dass wir
hier keine Rechtsberatung geben können
und werden, wir publizieren hier nur unsere
eigene Meinung, das bitte ich PLONK und
stepas noch an ihre Kommentare zu
hängen,

Gruß

Atti.

Richtig, Danke für den Hinweis. Deswegen hatte ich aber auch zu Anfangs geschrieben: "Ich weiss, dass ihr mir hier keine 100%ige Antwort geben könnt und dürft,[...]".
Das dürft sollte darauf Hinweisen, dass es keine Rechtsberatung sein kann/darf. Aber die Kommentare unten waren schliesslich auch nur reine Kommentare und kein gesichertes Wissen. Insofern ;)

Gruß,
Nicolas
Mitglied: fre4ki
fre4ki 15.02.2006 um 09:09:59 Uhr
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Ich denke man soll darauf hinweise das man sich strafbar macht!
(Ausser für den eigenen Gebrauch).

Wenn es strafbar wäre dürfte ja das Buch Hackers auch nicht veröffentlicht werden weil da jede Menge Tools drinnen sind und erklärt werden mit denen ich alles mögliche knacken kann...
Mitglied: bpointZ
bpointZ 28.02.2006 um 09:18:11 Uhr
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würd mich aber trotzdem interessieren.

Mit was für Passwörter hast es versucht. Mit einfachen oder mit langen und Kombinationan aus Großbuchstaben und Kleinbuchstaben und Zahlen..


Wäre interessant für mich, weil ich für Kunden oft pdf Dokument schütze. Bitte um Antwort.
Mitglied: Nicolas
Nicolas 28.02.2006 um 13:43:42 Uhr
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Hallo bpointZ,

es ist egal wie lang die Passwörter sind und aus welchen Kombinationen sie bestehen. Es geht hier im übrigen auch ausschliesslich um die Möglichkeit des Ausdruckens (!). Alles andere kann man mit dieser Methode nicht machen.

Ausserdem bezweifle ich auch, dass man diese "Umgehung" irgendwie verhindern kann. Das anzeigen des Dokuments muss erlaubt sein, wenn das natürlich gesperrt ist, kann man damit auch nichts anfangen. Aber gegen das Ausdrucken kann man das Dokument mit einem Passwort schützen. Dies ist die einzige sperre die man damit umgehen kann.

Dies nur noch einmal zur Info weil es schon einmal einen gab der es nicht verstellen konnte/wollte.

Gruß, Nicolas